Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Wegeentgelte können einen Entgeltbestandteil enthalten, der zeitliche und örtliche Kapazitätsengpässe auf einer Strecke, einem Streckenteil oder sonstigen Abschnitt der Eisenbahninfrastruktur für die Dauer der Überlastung widerspiegelt.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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