Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAus dem Bauentwurf muss insbesondere ersichtlich sein:
1.Ziffer einsdie Lage der Eisenbahnanlagen und der in der Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen Bauten, Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen;
2.Ziffer 2ein Bau- und Betriebsprogramm;
3.Ziffer 3die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung;
4.Ziffer 4die im § 31e genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.die im Paragraph 31 e, genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die je nach Art und Umfang des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen treffen.
In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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