(1) Aus dem Bauentwurf muss insbesondere ersichtlich sein:
1. | die Lage der Eisenbahnanlagen und der in der Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen Bauten, Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen; | |||||||||
2. | ein Bau- und Betriebsprogramm; | |||||||||
3. | die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung; | |||||||||
4. | die im § 31e genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. |
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die je nach Art und Umfang des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen treffen.
0 Kommentare zu § 31b EisbG