§ 32c EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsIn der Bauartgenehmigung ist festzulegen,
    1. 1.Ziffer einsauf welchen Arten von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen oder
    2. 2.Ziffer 2konkret auf welchen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen
    und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen das von der Bauartgenehmigung erfasste Schienenfahrzeug uneingeschränkt oder eingeschränkt betrieben werden darf.
  2. (2)Absatz 2Die Bauartgenehmigung berechtigt für sich, noch vor Erteilung einer Betriebsbewilligung, zur Inbetriebnahme der von der Bauartgenehmigung erfassten Schienenfahrzeuge außerhalb von Beförderungen im allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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