Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSind in einem Betrieb die in Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage gegebenen Menge vorhanden, sind die §§ 84a Abs. 4, 84b bis 84o, § 366 Abs. 1 Einleitungssatz in Verbindung mit Z 7 und § 367 Einleitungssatz in Verbindung mit Z 55, 56 und 57 GewO 1994 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassSind in einem Betrieb die in Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage gegebenen Menge vorhanden, sind die Paragraphen 84 a, Absatz 4,, 84b bis 84o, Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Ziffer 7 und Paragraph 367, Einleitungssatz in Verbindung mit Ziffer 55,, 56 und 57 GewO 1994 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsunter der in §§ 84d Abs. 5 und 84l Abs. 6 und 7 GewO 1994 angeführten Behörde die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, und unter der in allen anderen Fällen angeführten Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen sind,unter der in Paragraphen 84 d, Absatz 5, und 84l Absatz 6, und 7 GewO 1994 angeführten Behörde die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, und unter der in allen anderen Fällen angeführten Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen sind,
2.Ziffer 2unter Betriebsinhaber das Eisenbahnunternehmen zu verstehen ist, und
3.Ziffer 3unter technischer Anlage nur eine solche zu verstehen ist, für die
a)Litera aeine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung vorliegt oder erforderlich ist oder
b)Litera bfür die ausschließlich aufgrund des § 36 Abs. 1 keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist.für die ausschließlich aufgrund des Paragraph 36, Absatz eins, keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 gelten nicht:Die im Absatz eins, angeführten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 gelten nicht:
1.Ziffer einsfür die außerhalb eines Betriebes erfolgende Beförderung gefährlicher Stoffe mit einem Schienenfahrzeug auf der Eisenbahn;
2.Ziffer 2für die außerhalb eines Betriebes erfolgende zeitlich begrenzte Zwischenlagerung gefährlicher Stoffe auf der Eisenbahn, wenn diese Zwischenlagerung im Zusammenhang mit einer Beförderung auf der Eisenbahn erfolgt;
3.Ziffer 3für die außerhalb eines Betriebes in einer für solche Zwecke vorgesehenen Eisenbahnanlage erfolgende Beladung eines Schienenfahrzeuges mit gefährlichen Stoffen, erfolgende Entladung gefährlicher Stoffe aus einem Schienenfahrzeug, erfolgende Umladung gefährlicher Stoffe von einem Schienenfahrzeug auf ein anderes Fahrzeug oder erfolgende Umladung gefährlicher Stoffe von einem Fahrzeug auf ein Schienenfahrzeug.
(3)Absatz 3Die Anforderungen des Abs. 1 sind keine Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen und Bewilligungen nach diesem Gesetzesteil.Die Anforderungen des Absatz eins, sind keine Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen und Bewilligungen nach diesem Gesetzesteil.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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