§ 22c EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 22c.Paragraph 22 c,

Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Art. 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind. Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Artikel 20, der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.

In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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