§ 23 EisbG Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf Haupt- oder Nebenbahnen haben die beteiligten Eisenbahnunternehmen eine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg einzurichten.

In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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