§ 22c EisbG Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
§ 22c.Paragraph 22 c,

Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Art. 1820 der Verordnung (EGEU) Nr. 13712021/2007782 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind. Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Artikel 20, der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 23.07.2019 bis 19.07.2024
§ 22c.Paragraph 22 c,

Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Art. 1820 der Verordnung (EGEU) Nr. 13712021/2007782 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind. Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Artikel 20, der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.

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