Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsEisenbahnunternehmen haben der Behörde Änderungen der Zustelladresse im Sinne von § 2 Z 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, unverzüglich bekannt zu geben.Eisenbahnunternehmen haben der Behörde Änderungen der Zustelladresse im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unverzüglich bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste im Inland erbringen und über keine Zustelladresse im Inland verfügen, haben
1.Ziffer einsandere natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder
2.Ziffer 2andere juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, wenn diese einen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland haben,
gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten zu bevollmächtigen und der Behörde namhaft zu machen. Darüber hinaus kann einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Zustelladresse in Österreich im Wege des Triebfahrzeugführers wirksam zugestellt werden.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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