Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsEin Hersteller eines Produktes kann Konformitätsbewertungsverfahren, die in den Modulen A1, A2, C1 oder C2 gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008 und in den Modulen CA1 und CA2 gemäß Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU festgelegt sind, von einer akkreditierten internen Stelle durchführen lassen. Diese interne Stelle hat einen eigenen und gesonderten Teil des Herstellers darzustellen und sie darf sich nicht an der Planung, der Herstellung, Lieferung, Installation, Verwendung oder Wartung der durch sie zu bewertenden Produkte beteiligen.Ein Hersteller eines Produktes kann Konformitätsbewertungsverfahren, die in den Modulen A1, A2, C1 oder C2 gemäß Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008 und in den Modulen CA1 und CA2 gemäß Anhang römisch eins des Beschlusses 2010/713/EU festgelegt sind, von einer akkreditierten internen Stelle durchführen lassen. Diese interne Stelle hat einen eigenen und gesonderten Teil des Herstellers darzustellen und sie darf sich nicht an der Planung, der Herstellung, Lieferung, Installation, Verwendung oder Wartung der durch sie zu bewertenden Produkte beteiligen.
(2)Absatz 2Eine akkreditierte interne Stelle hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.Ziffer einsSie muss gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditiert sein;
2.Ziffer 2Sie und ihre Mitarbeiter müssen von dem Unternehmen, dem sie angehören, organisatorisch unterscheidbar sein und darin über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten; dies ist im Akkreditierungsverfahren nachzuweisen;
3.Ziffer 3Weder sie noch ihre Mitarbeiter dürfen für die Planung, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen bewerteten Produkte verantwortlich sein und weder sie noch ihre Mitarbeiter dürfen Tätigkeiten nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnte;
4.Ziffer 4Die interne Stelle darf ihre Leistungen nur für das Unternehmen erbringen, dem sie angehört.
(3)Absatz 3Der Behörde sind auf Verlangen Informationen über die Akkreditierung einer internen Stelle von den Unternehmen, dem sie angehört, oder von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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