Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBestimmte Stellen sind für die gemäß dem 8. Teil vorgesehenen, nach nationalen Vorschriften durchzuführenden Prüfungsverfahren aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Abs. 3 bestimmte Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Österreich.Bestimmte Stellen sind für die gemäß dem 8. Teil vorgesehenen, nach nationalen Vorschriften durchzuführenden Prüfungsverfahren aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Absatz 3, bestimmte Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Österreich.
(2)Absatz 2Für Konformitätsbewertungsstellen, die eine Bestimmung anstreben, gelten die in den §§ 169 bis 171 angeführten Anforderungen mit der Maßgabe, dass abweichend von § 169 Abs. 5 Z 3 die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis des nationalen Rechts verfügen müssen. Desweiteren gelten für sie die §§ 177 und 178 sinngemäß.Für Konformitätsbewertungsstellen, die eine Bestimmung anstreben, gelten die in den Paragraphen 169, bis 171 angeführten Anforderungen mit der Maßgabe, dass abweichend von Paragraph 169, Absatz 5, Ziffer 3, die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis des nationalen Rechts verfügen müssen. Desweiteren gelten für sie die Paragraphen 177, und 178 sinngemäß.
(3)Absatz 3Für die Bestimmung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Behörde gilt § 172 Abs. 1 und 3 sinngemäß. Die Bestimmung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 2 angeführten Anforderungen erfüllt sind. Die Behörde hat ein Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Bestimmung erteilt hat, zu führen und im Internet bereitzustellen.Für die Bestimmung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Behörde gilt Paragraph 172, Absatz eins, und 3 sinngemäß. Die Bestimmung ist zu erteilen, wenn die im Absatz 2, angeführten Anforderungen erfüllt sind. Die Behörde hat ein Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Bestimmung erteilt hat, zu führen und im Internet bereitzustellen.
(4)Absatz 4Für bestimmte Stellen gelten die §§ 175 Abs. 1 erster Satz, 176 Abs. 2 bis 4 und 180 Abs. 1 sinngemäß und § 176 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass bestimmte Stellen Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der einschlägigen nationalen Vorschriften durchzuführen haben.Für bestimmte Stellen gelten die Paragraphen 175, Absatz eins, erster Satz, 176 Absatz 2, bis 4 und 180 Absatz eins, sinngemäß und Paragraph 176, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass bestimmte Stellen Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der einschlägigen nationalen Vorschriften durchzuführen haben.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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