§ 138 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

Entsprechen Einzelangaben in einer Fahrerlaubnis nicht mehr der Realität, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet, deren Aktualisierung unter Beigabe der notwendigen Angaben und Nachweise zu beantragen. Diesfalls ist eine neue Fahrerlaubnis mit aktualisiertem Inhalt auszustellen. Der Inhaber der ausgestellten, aktualisierten Fahrerlaubnis hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbHBehörde unverzüglich nach deren Zustellung die nicht mehr aktuelle Fahrerlaubnis abzuliefern.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 23.04.2010 bis 30.04.2021

Entsprechen Einzelangaben in einer Fahrerlaubnis nicht mehr der Realität, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet, deren Aktualisierung unter Beigabe der notwendigen Angaben und Nachweise zu beantragen. Diesfalls ist eine neue Fahrerlaubnis mit aktualisiertem Inhalt auszustellen. Der Inhaber der ausgestellten, aktualisierten Fahrerlaubnis hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbHBehörde unverzüglich nach deren Zustellung die nicht mehr aktuelle Fahrerlaubnis abzuliefern.

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