§ 126 EisbG Voraussetzungen zum Führen eines Triebfahrzeuges

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Triebfahrzeug auf einer Eisenbahn darf nur selbständig führen und bedienen, wer
    1. 1.Ziffer einsInhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist,
    2. 2.Ziffer 2Inhaber einer gültigen Bescheinigung ist, in der die Klasse des von ihm selbständig geführten und bedienten Triebfahrzeuges und die Eisenbahn, auf der er ein solches Triebfahrzeug selbständig führt und bedient, eingetragen ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Fahrerlaubnis und die Bescheinigung mit sich führt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 2 darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet, neben ihm ein Triebfahrzeugführer sitzt, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einer solchen Fahrt zuvor in Kenntnis gesetzt wurde:Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet, neben ihm ein Triebfahrzeugführer sitzt, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einer solchen Fahrt zuvor in Kenntnis gesetzt wurde:
    1. 1.Ziffer einsFahrten im Zuge von Umleitungen, die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegt wurden;
    2. 2.Ziffer 2einmalige Sonderfahrten mit historischen Triebfahrzeugen;
    3. 3.Ziffer 3einmalige Sonderfahrten im Güterverkehr, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zustimmt;
    4. 4.Ziffer 4Fahrten im Zuge der Auslieferung oder Vorführung von neuen Schienenfahrzeugen;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildungs- und Prüffahrten;
    6. 6.Ziffer 6Fahrten zum Zwecke der Instandhaltung der Eisenbahn.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 40, BGBl. I Nr. 143/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 40,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,)

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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