(1) Ein Triebfahrzeug auf einer Eisenbahn darf nur selbständig führen und bedienen, wer
1. | Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist, | |||||||||
2. | Inhaber einer gültigen Bescheinigung ist, in der die Klasse des von ihm selbständig geführten und bedienten Triebfahrzeuges und die Eisenbahn, auf der er ein solches Triebfahrzeug selbständig führt und bedient, eingetragen ist, und | |||||||||
3. | die Fahrerlaubnis und die Bescheinigung mit sich führt. |
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet, neben ihm ein Triebfahrzeugführer sitzt, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einer solchen Fahrt zuvor in Kenntnis gesetzt wurde:
1. | Fahrten im Zuge von Umleitungen, die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegt wurden; | |||||||||
2. | einmalige Sonderfahrten mit historischen Triebfahrzeugen; | |||||||||
3. | einmalige Sonderfahrten im Güterverkehr, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zustimmt; | |||||||||
4. | Fahrten im Zuge der Auslieferung oder Vorführung von neuen Schienenfahrzeugen; | |||||||||
5. | Ausbildungs- und Prüffahrten; | |||||||||
6. | Fahrten zum Zwecke der Instandhaltung der Eisenbahn. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 40, BGBl. I Nr. 143/2020)
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