§ 129 EisbG

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind:

1.

die Vollendung des 20. Lebensjahres;

2.

eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 199 vom 31. 07.1985 S 56, entspricht;

3.

die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;

4.

die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;

5.

allgemeine Fachkenntnisse über das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen.

In Kraft seit 23.04.2010 bis 31.12.9999
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