§ 126 EisbG Voraussetzungen zum Führen eines Triebfahrzeuges

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Triebfahrzeug auf einer Eisenbahn darf nur selbständig führen und bedienen, wer
    1. 1.Ziffer einsInhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist,
    2. 2.Ziffer 2Inhaber einer gültigen Bescheinigung ist, in der die Klasse des von ihm selbständig geführten und bedienten Triebfahrzeuges und die Eisenbahn, auf der er ein solches Triebfahrzeug selbständig führt und bedient, eingetragen ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Fahrerlaubnis und die Bescheinigung mit sich führt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 2 darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet, neben ihm ein Triebfahrzeugführer sitzt, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einer solchen Fahrt zuvor in Kenntnis gesetzt wurde:Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet, neben ihm ein Triebfahrzeugführer sitzt, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einer solchen Fahrt zuvor in Kenntnis gesetzt wurde:
    1. 1.Ziffer einsFahrten im Zuge von Umleitungen, die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegt wurden;
    2. 2.Ziffer 2einmalige Sonderfahrten mit historischen Triebfahrzeugen;
    3. 3.Ziffer 3einmalige Sonderfahrten im Güterverkehr, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zustimmt;
    4. 4.Ziffer 4Fahrten im Zuge der Auslieferung oder Vorführung von neuen Schienenfahrzeugen;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildungs- und Prüffahrten;
    6. 6.Ziffer 6Fahrten zum Zwecke der Instandhaltung der Eisenbahn.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 40, BGBl. I Nr. 143/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 40,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,)

  3. (3)Absatz 3Wer Inhaber einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung ist, in der ein Triebfahrzeug der Klasse B und eine Eisenbahn eingetragen sind, ist auch berechtigt, ein Triebfahrzeug der in seiner Bescheinigung eingetragenen Klasse B auf einer vernetzten Nebenbahn, die nicht in der Kartendarstellung 3.17 des Anhanges 1 des Beschlusses Nr. 661/2010/EU ausgewiesen ist, selbständig zu führen und zu bedienen, sofern er über die erforderliche Streckenkenntnis verfügt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsEin Triebfahrzeug auf einer Eisenbahn darf nur selbständig führen und bedienen, wer
    1. 1.Ziffer einsInhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist,
    2. 2.Ziffer 2Inhaber einer gültigen Bescheinigung ist, in der die Klasse des von ihm selbständig geführten und bedienten Triebfahrzeuges und die Eisenbahn, auf der er ein solches Triebfahrzeug selbständig führt und bedient, eingetragen ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Fahrerlaubnis und die Bescheinigung mit sich führt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 2 darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet, neben ihm ein Triebfahrzeugführer sitzt, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einer solchen Fahrt zuvor in Kenntnis gesetzt wurde:Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet, neben ihm ein Triebfahrzeugführer sitzt, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einer solchen Fahrt zuvor in Kenntnis gesetzt wurde:
    1. 1.Ziffer einsFahrten im Zuge von Umleitungen, die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegt wurden;
    2. 2.Ziffer 2einmalige Sonderfahrten mit historischen Triebfahrzeugen;
    3. 3.Ziffer 3einmalige Sonderfahrten im Güterverkehr, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zustimmt;
    4. 4.Ziffer 4Fahrten im Zuge der Auslieferung oder Vorführung von neuen Schienenfahrzeugen;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildungs- und Prüffahrten;
    6. 6.Ziffer 6Fahrten zum Zwecke der Instandhaltung der Eisenbahn.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 40, BGBl. I Nr. 143/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 40,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,)

  3. (3)Absatz 3Wer Inhaber einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung ist, in der ein Triebfahrzeug der Klasse B und eine Eisenbahn eingetragen sind, ist auch berechtigt, ein Triebfahrzeug der in seiner Bescheinigung eingetragenen Klasse B auf einer vernetzten Nebenbahn, die nicht in der Kartendarstellung 3.17 des Anhanges 1 des Beschlusses Nr. 661/2010/EU ausgewiesen ist, selbständig zu führen und zu bedienen, sofern er über die erforderliche Streckenkenntnis verfügt.

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