Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEisenbahnen im Sinne dieses Gesetzesteiles sind die zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörigen Hauptbahnen und vernetzte Nebenbahnen.
(2)Absatz 2Dieser Gesetzesteil regelt die Berechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen durch Triebfahrzeugführer auf Eisenbahnen.
(3)Absatz 3Dieser Gesetzesteil gilt nicht für Personen, die ausschließlich Triebfahrzeuge selbständig führen und bedienen:
1.Ziffer einsinnerhalb bestimmter, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegter lokaler und funktional getrennter Betriebsbereiche von Eisenbahnen, wenn das selbständige Führen und Bedienen des Triebfahrzeuges eisenbahnbetrieblichen Hilfstätigkeiten oder dem Verkehr von und zu Anschlussbahnen dient; oder
2.Ziffer 2auf vernetzten Nebenbahnen, die von Hauptbahnen funktional getrennt sind und die nur für die Personen- und Güterbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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