Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Infrastrukturregister haben die gemäß der jeweiligen TSI für die jeweiligen Teilsysteme oder Teile davon die Werte der Netzparameter angegeben zu sein. Die Werte der im Infrastrukturregister erfassten Parameter dienen gemeinsam mit den Werten der im Register der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen erfassten Parameter zur Prüfung der technischen Kompatibilität zwischen einem Schienenfahrzeug und dem Eisenbahnnetz, auf dem es eingesetzt werden soll. Im Infrastrukturregister können auch Einsatzbedingungen für ortsfeste Einrichtungen und sonstige Beschränkungen festgelegt sein.
(2)Absatz 2Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die gemäß Abs. 1 erforderlichen Werte der Netzparameter zu übermitteln.Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die gemäß Absatz eins, erforderlichen Werte der Netzparameter zu übermitteln.
(3)Absatz 3Das Infrastrukturregister ist von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH nach den Anforderungen der gemeinsamen Spezifikation der Europäischen Kommission für das nationale Infrastrukturregister zu errichten, zu führen und zu aktualisieren.
(4)Absatz 4Für den Inhalt, das Datenformat, die funktionelle und technische Architektur, die Betriebsweise sowie die Regelungen für die Dateneingabe und Datenabfrage sind die gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister, welche die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließt, maßgeblich.
(5)Absatz 5Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat das Infrastrukturregister auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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