§ 118 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Ein Halter hat(1) Im Infrastrukturregister haben die gemäß der jeweiligen TSI für ein von ihm gehaltenes Schienenfahrzeug eine Instandhaltungsstelle zuständigdie jeweiligen Teilsysteme oder Teile davon die Werte der Netzparameter angegeben zu machen und diesesein. Die Werte der im Infrastrukturregister erfassten Parameter dienen gemeinsam mit den Werten der im Register der Genehmigungen für das betreffendeInverkehrbringen von Fahrzeugtypen erfassten Parameter zur Prüfung der technischen Kompatibilität zwischen einem Schienenfahrzeug im inländischen Einstellungsregister eintragen zu lassenund dem Eisenbahnnetz, wenn das Schienenfahrzeug ins inländische Einstellungsregister eingetragen ist oder eingetragenauf dem es eingesetzt werden soll. Im Infrastrukturregister können auch Einsatzbedingungen für ortsfeste Einrichtungen und sonstige Beschränkungen festgelegt sein.

(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die gemäß Abs. 1 erforderlichen Werte der Netzparameter zu übermitteln.

(3) Das Infrastrukturregister ist von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH nach den Anforderungen der gemeinsamen Spezifikation der Europäischen Kommission für das nationale Infrastrukturregister zu errichten, zu führen und zu aktualisieren.

(4) Für den Inhalt, das Datenformat, die funktionelle und technische Architektur, die Betriebsweise sowie die Regelungen für die Dateneingabe und Datenabfrage sind die gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister, welche die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließt, maßgeblich.

(5) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat das Infrastrukturregister auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 28.12.2011 bis 22.12.2020

Ein Halter hat(1) Im Infrastrukturregister haben die gemäß der jeweiligen TSI für ein von ihm gehaltenes Schienenfahrzeug eine Instandhaltungsstelle zuständigdie jeweiligen Teilsysteme oder Teile davon die Werte der Netzparameter angegeben zu machen und diesesein. Die Werte der im Infrastrukturregister erfassten Parameter dienen gemeinsam mit den Werten der im Register der Genehmigungen für das betreffendeInverkehrbringen von Fahrzeugtypen erfassten Parameter zur Prüfung der technischen Kompatibilität zwischen einem Schienenfahrzeug im inländischen Einstellungsregister eintragen zu lassenund dem Eisenbahnnetz, wenn das Schienenfahrzeug ins inländische Einstellungsregister eingetragen ist oder eingetragenauf dem es eingesetzt werden soll. Im Infrastrukturregister können auch Einsatzbedingungen für ortsfeste Einrichtungen und sonstige Beschränkungen festgelegt sein.

(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die gemäß Abs. 1 erforderlichen Werte der Netzparameter zu übermitteln.

(3) Das Infrastrukturregister ist von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH nach den Anforderungen der gemeinsamen Spezifikation der Europäischen Kommission für das nationale Infrastrukturregister zu errichten, zu führen und zu aktualisieren.

(4) Für den Inhalt, das Datenformat, die funktionelle und technische Architektur, die Betriebsweise sowie die Regelungen für die Dateneingabe und Datenabfrage sind die gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister, welche die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließt, maßgeblich.

(5) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat das Infrastrukturregister auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

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