Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an.
(2)Absatz 2Die Scheidung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,)
(4)Absatz 4Für die Sechs- und die Dreimonatsfrist gilt § 40 Abs. 3 und 4 entsprechend.Für die Sechs- und die Dreimonatsfrist gilt Paragraph 40, Absatz 3 und 4 entsprechend.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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