Begründung: Rechtliche Beurteilung Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wodurch der Beklagte beschwert sein sollte, wenn an Stelle seines Alleinverschuldens nur ein überwiegendes festgestellt wurde, verweist das Berufungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung, nach welcher ein Mitschuldantrag nach § 60 Abs 3 EheG nicht ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz gestellt werden muss, sodass es genügt, dass der Antrag dem Vorbringen der beklagten... mehr lesen...