Art. 35 EGZPO

EGZPO - Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für den Verkehr der Gerichte mit den im Auslande befindlichen Behörden und Parteien sind die in den bestehenden und in Hinkunft zu erlassenden Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) enthaltenen näheren Bestimmungen maßgebend.

In Kraft seit 23.09.1895 bis 31.12.9999
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