Art. 43 EGZPO

EGZPO - Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (§. 304 C. P. O.) kann auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden.

In Kraft seit 23.09.1895 bis 31.12.9999
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