Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (§. 304 C. P. O.) kann auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden.
In Kraft seit 23.09.1895 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 43 EGZPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 43 EGZPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 43 EGZPO