Art. 40 EGZPO

EGZPO - Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wenn nach den Vorschriften der Civilprocessordnung ein Eid abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, zu beachten.

In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
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