Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Hat sich das Schiedsgericht rechtskräftig für unzuständig erklärt, oder die Klage auf Grund des Artikels XIV, vorletzter Absatz, rechtskräftig zurückgewiesen, so kann das ordentliche Gericht die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache nicht ablehnen.
In Kraft seit 24.08.1948 bis 31.12.9999
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