Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben die §§ 577 bis 618 ZPO keine Anwendung; jedoch sind die folgenden Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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