Art. 21 EGZPO

EGZPO - Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Secretär haben für die richtige Ausfertigung des Erkenntnisses Sorge zu tragen. Die Ausfertigung hat die Namen sämmtlicher Schiedsrichter auszuweisen, welche an der Verhandlung theilgenommen haben. Dieselbe ist vom Obmanne und dem Secretär zu unterzeichnen.

Die vor dem Schiedsgerichte abgeschlossenen Vergleiche sind nur giltig, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben sind.

Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom Sekretär auf einer Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.

In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 21 EGZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 21 EGZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu Art. 21 EGZPO


Entscheidungen zu § artikel21 EGZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 21 EGZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 21 EGZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EGZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 20 EGZPO
Art. 22 EGZPO