Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung) tritt an dem durch Verordnung des Justizministers festzusetzenden Tage, spätestens aber mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Kalenderjahres als Vorschrift für das Verfahren in den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Wirksamkeit, die den ordentlichen Gerichten in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zur Entscheidung zugewiesen sind.
Mit demselben Tage verlieren, soweit dieses Gesetz oder die Civilprocessordnung nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche in der Civilprocessordnung geregelt sind, ihre Wirksamkeit.
0 Kommentare zu Art. 1 EGZPO