Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, nach welchen die Consularfunctionäre auswärtiger Staaten als Zeugen in ihrer Wohnung abzuhören oder zur schriftlichen Abgabe des Zeugnisses zugelassen sind.
In Kraft seit 23.09.1895 bis 31.12.9999
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