Norm: ZustG §11ZustG §13 Abs3EGZPO Art1
Rechtssatz: Instrument und Form der Zustellung im Ausland richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staats. Die Rechtzeitigkeit der dadurch veranlaßten Prozeßhandlungen des Adressaten (Partei) ist jedoch nach österreichischem Recht also auch unter Beachtung des ZustG zu beurteilen. Entscheidungstexte 1 R 555/96f Entscheidungstext HG Wien 14.... mehr lesen...