Art. 6 EGZPO

EGZPO - Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Unberührt bleiben:

1. (Anm.: Gegenstandslos.)

2. (Anm.: Gegenstandslos.)

3. Die Vorschriften, nach welchen das Obersthofmarschallamt, die dem Beklagten vorgesetzten Militärbehörden oder die geklagten Bezirken und Gemeinden übergeordneten autonomen Organe von der Anbringung von Klagen gegen Hofdiener, Militär- und Landwehrpersonen oder von Klagen gegen Bezirke und Gemeinden zu verständigen sind.

In Kraft seit 23.09.1895 bis 31.12.9999
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