Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsFolgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
1.Ziffer einsununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
2.Ziffer 2ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
3.Ziffer 3ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
4.Ziffer 4ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
5.Ziffer 5ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
1.Ziffer einsBäcker (Handwerk);
2.Ziffer 2Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;
3.Ziffer 3Bodenleger (Handwerk);
4.Ziffer 4Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
10.Ziffer 10Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich der Erzeugung;
11.Ziffer 11Fleischer (Handwerk);
12.Ziffer 12Florist;
13.Ziffer 13Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Abs. 1 Z 5;Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 5 ;,
14.Ziffer 14Gas- und Sanitärtechnik;
15.Ziffer 15Getreidemüller (Handwerk);
16.Ziffer 16Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);
17.Ziffer 17Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);
20.Ziffer 20Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich der Herstellung;
21.Ziffer 21Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);
22.Ziffer 22Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);
23.Ziffer 23Kommunikationselektronik (Handwerk);
24.Ziffer 24Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);
25.Ziffer 25Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk);
28.Ziffer 28Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk);
29.Ziffer 29Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);
34.Ziffer 34Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk);
35.Ziffer 35Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk);
(3)Absatz 3Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.Die Beendigung einer in Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
(4)Absatz 4Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden BerufszweigesAls eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
1.Ziffer einsals Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2.Ziffer 2als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
3.Ziffer 3in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.
In Kraft seit 04.03.2023 bis 31.12.9999
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