Gesamte Rechtsvorschrift EE-AV

EU/EWR - Anerkennungsverordnung

EE-AV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.03.2023

§ 1 EE-AV


  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat auf Antrag mit Bescheid die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten (als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Befähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), und die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.Der Landeshauptmann hat auf Antrag mit Bescheid die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten (als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Befähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), und die in den Paragraphen 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Es können folgende Tätigkeiten und Ausbildungen geltend gemacht werden:
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten und Ausbildungen aus einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    2. 2.Ziffer 2in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweise, sofern deren Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

§ 2 EE-AV


  1. (1)Absatz einsFolgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
    1. 1.Ziffer einsununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. 2.Ziffer 2ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    3. 3.Ziffer 3ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    4. 4.Ziffer 4ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
    5. 5.Ziffer 5ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
    1. 1.Ziffer einsBäcker (Handwerk);
    2. 2.Ziffer 2Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;
    3. 3.Ziffer 3Bodenleger (Handwerk);
    4. 4.Ziffer 4Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    5. 5.Ziffer 5Chemische Laboratorien;
    6. 6.Ziffer 6Dachdecker (Handwerk);
    7. 7.Ziffer 7Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    8. 8.Ziffer 8Drucker und Druckformenherstellung;
    9. 9.Ziffer 9Elektrotechnik;
    10. 10.Ziffer 10Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich der Erzeugung;
    11. 11.Ziffer 11Fleischer (Handwerk);
    12. 12.Ziffer 12Florist;
    13. 13.Ziffer 13Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Abs. 1 Z 5;Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 5 ;,
    14. 14.Ziffer 14Gas- und Sanitärtechnik;
    15. 15.Ziffer 15Getreidemüller (Handwerk);
    16. 16.Ziffer 16Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    17. 17.Ziffer 17Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);
    18. 18.Ziffer 18Hafner (Handwerk);
    19. 19.Ziffer 19Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);
    20. 20.Ziffer 20Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich der Herstellung;
    21. 21.Ziffer 21Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);
    22. 22.Ziffer 22Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);
    23. 23.Ziffer 23Kommunikationselektronik (Handwerk);
    24. 24.Ziffer 24Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);
    25. 25.Ziffer 25Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk);
    26. 26.Ziffer 26Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);
    27. 27.Ziffer 27Kunststoffverarbeitung (Handwerk);
    28. 28.Ziffer 28Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk);
    29. 29.Ziffer 29Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);
    30. 30.Ziffer 30Milchtechnologie (Handwerk);
    31. 31.Ziffer 31Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);
    32. 32.Ziffer 32Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk);
    33. 33.Ziffer 33Pflasterer (Handwerk);
    34. 34.Ziffer 34Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk);
    35. 35.Ziffer 35Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk);
    36. 36.Ziffer 36Schuhmacher (Handwerk);
    37. 37.Ziffer 37Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);
    38. 38.Ziffer 38Sprengungsunternehmen;
    39. 39.Ziffer 39Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;
    40. 40.Ziffer 40Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);
    41. 41.Ziffer 41Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);
    42. 42.Ziffer 42Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);
    43. 43.Ziffer 43Uhrmacher (Handwerk);
    44. 44.Ziffer 44Vulkaniseur;
    45. 45.Ziffer 45Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);
    46. 46.Ziffer 46Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;
    47. 47.Ziffer 47Holzbau-Meister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.
  3. (3)Absatz 3Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.Die Beendigung einer in Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
  4. (4)Absatz 4Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden BerufszweigesAls eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
    1. 1.Ziffer einsals Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
    2. 2.Ziffer 2als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
    3. 3.Ziffer 3in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.

§ 3 EE-AV


  1. (1)Absatz einsFolgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
    1. 1.Ziffer einsununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. 2.Ziffer 2ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    3. 3.Ziffer 3ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    4. 4.Ziffer 4ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
    5. 5.Ziffer 5ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    6. 6.Ziffer 6ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
    1. 1.Ziffer einsDenkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk),
    2. 2.Ziffer 2Reisebüros,
    3. 3.Ziffer 3Spediteure einschließlich der Transportagenten und
    4. 4.Ziffer 4Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk).
  3. (3)Absatz 3Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.Die Beendigung einer in Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
  4. (4)Absatz 4Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden BerufszweigesAls eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
    1. 1.Ziffer einsals Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
    2. 2.Ziffer 2als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
    3. 3.Ziffer 3in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.

§ 4 EE-AV


  1. (1)Absatz einsFolgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
    1. 1.Ziffer einsununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. 2.Ziffer 2ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    3. 3.Ziffer 3ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
    4. 4.Ziffer 4ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
    1. 1.Ziffer einsBestattung,
    2. 2.Ziffer 2Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich des Handels,
    3. 3.Ziffer 3Gastgewerbe,
    4. 4.Ziffer 4Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich Handel und Vermietung,
    5. 5.Ziffer 5Kosmetik (Schönheitspflege) mit Ausnahme des Piercens und Tätowierens,
    6. 6.Ziffer 6Schädlingsbekämpfung (Handwerk) und
    7. 7.Ziffer 7Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und Munition.
  3. (3)Absatz 3Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.Die Beendigung einer in Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
  4. (4)Absatz 4Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden BerufszweigesAls eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
    1. 1.Ziffer einsals Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
    2. 2.Ziffer 2als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
    3. 3.Ziffer 3in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.

§ 5 EE-AV


(1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne des § 1 sind beim Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, hinsichtlich des Großhandels mit Giften als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1.

ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2.

ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben, oder

3.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird, oder

4.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben, oder

5.

ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 angeführte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.

(3) Eine Tätigkeit als Betriebsleiter in einem Unternehmen im Sinne des Abs. 1 übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.

als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder

3.

in leitender Stellung beauftragt mit Handel und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich tätig war.

§ 6 EE-AV


  1. (1)Absatz einsGleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR Anerkennungsverordnung), BGBl. II Nr. 255/2003, außer Kraft.Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR Anerkennungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2003,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 samt Überschrift, die Überschrift zu § 2, § 2, § 3 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 Z 2 und 4, § 4 Abs. 2 Z 2 und 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBI. II Nr. 59/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung BGBI. römisch II Nr. 59/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 7 EE-AV


Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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