§ 2 EE-AV

EU/EWR - Anerkennungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1.

ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

2.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3.

ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder

5.

ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:

1.

Bäcker (Handwerk);

2.

Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;

3.

Bodenleger (Handwerk);

4.

Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung;

Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);

5.

Chemische Laboratorien;

6.

Dachdecker (Handwerk);

7.

Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);

8.

Drucker und Druckformenherstellung;

9.

Elektrotechnik;

10.

Erzeugung von kosmetischen Artikeln;

11.

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen), hinsichtlich der Erzeugung;

12.

Fleischer (Handwerk);

13.

Blumenbinder (Floristen);

14.

Gas- und Sanitärtechnik;

15.

Getreidemüller (Handwerk);

16.

Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);

17.

Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);

18.

Hafner (Handwerk);

19.

Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);

20.

Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten, hinsichtlich der Herstellung;

21.

Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);

22.

Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);

23.

Kommunikationselektronik (Handwerk);

24.

Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);

25.

Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (verbundenes Handwerk);

26.

Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);

27.

Kunststoffverarbeitung (Handwerk);

28.

Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer;

Schilderherstellung (verbundenes Handwerk);

29.

Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik;

Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik;

Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung;

Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);

30.

Milchtechnologie (Handwerk);

31.

Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);

32.

Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger;

Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk);

33.

Pflasterer (Handwerk);

34.

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer;

Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk);

35.

Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk);

36.

Schuhmacher (Handwerk);

37.

Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);

38.

Sprengungsunternehmen;

39.

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;

40.

Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);

41.

Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);

42.

Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);

43.

Uhrmacher (Handwerk);

44.

Vulkaniseur;

45.

Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);

46.

Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;

47.

Zimmermeister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.

(3) Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten für das Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk).

(4) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

(5) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.

als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder

3.

in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.

  1. (1)Absatz einsFolgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
    1. 1.Ziffer einsununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. 2.Ziffer 2ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    3. 3.Ziffer 3ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    4. 4.Ziffer 4ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
    5. 5.Ziffer 5ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
    1. 1.Ziffer einsBäcker (Handwerk);
    2. 2.Ziffer 2Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;
    3. 3.Ziffer 3Bodenleger (Handwerk);
    4. 4.Ziffer 4Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    5. 5.Ziffer 5Chemische Laboratorien;
    6. 6.Ziffer 6Dachdecker (Handwerk);
    7. 7.Ziffer 7Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    8. 8.Ziffer 8Drucker und Druckformenherstellung;
    9. 9.Ziffer 9Elektrotechnik;
    10. 10.Ziffer 10Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich der Erzeugung;
    11. 11.Ziffer 11Fleischer (Handwerk);
    12. 12.Ziffer 12Florist;
    13. 13.Ziffer 13Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Abs. 1 Z 5;Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 5 ;,
    14. 14.Ziffer 14Gas- und Sanitärtechnik;
    15. 15.Ziffer 15Getreidemüller (Handwerk);
    16. 16.Ziffer 16Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    17. 17.Ziffer 17Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);
    18. 18.Ziffer 18Hafner (Handwerk);
    19. 19.Ziffer 19Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);
    20. 20.Ziffer 20Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich der Herstellung;
    21. 21.Ziffer 21Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);
    22. 22.Ziffer 22Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);
    23. 23.Ziffer 23Kommunikationselektronik (Handwerk);
    24. 24.Ziffer 24Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);
    25. 25.Ziffer 25Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk);
    26. 26.Ziffer 26Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);
    27. 27.Ziffer 27Kunststoffverarbeitung (Handwerk);
    28. 28.Ziffer 28Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk);
    29. 29.Ziffer 29Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);
    30. 30.Ziffer 30Milchtechnologie (Handwerk);
    31. 31.Ziffer 31Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);
    32. 32.Ziffer 32Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk);
    33. 33.Ziffer 33Pflasterer (Handwerk);
    34. 34.Ziffer 34Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk);
    35. 35.Ziffer 35Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk);
    36. 36.Ziffer 36Schuhmacher (Handwerk);
    37. 37.Ziffer 37Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);
    38. 38.Ziffer 38Sprengungsunternehmen;
    39. 39.Ziffer 39Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;
    40. 40.Ziffer 40Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);
    41. 41.Ziffer 41Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);
    42. 42.Ziffer 42Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);
    43. 43.Ziffer 43Uhrmacher (Handwerk);
    44. 44.Ziffer 44Vulkaniseur;
    45. 45.Ziffer 45Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);
    46. 46.Ziffer 46Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;
    47. 47.Ziffer 47Holzbau-Meister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.
  3. (3)Absatz 3Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.Die Beendigung einer in Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
  4. (4)Absatz 4Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden BerufszweigesAls eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
    1. 1.Ziffer einsals Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
    2. 2.Ziffer 2als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
    3. 3.Ziffer 3in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.

Stand vor dem 03.03.2023

In Kraft vom 01.07.2008 bis 03.03.2023
(1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1.

ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

2.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3.

ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder

5.

ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:

1.

Bäcker (Handwerk);

2.

Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;

3.

Bodenleger (Handwerk);

4.

Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung;

Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);

5.

Chemische Laboratorien;

6.

Dachdecker (Handwerk);

7.

Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);

8.

Drucker und Druckformenherstellung;

9.

Elektrotechnik;

10.

Erzeugung von kosmetischen Artikeln;

11.

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen), hinsichtlich der Erzeugung;

12.

Fleischer (Handwerk);

13.

Blumenbinder (Floristen);

14.

Gas- und Sanitärtechnik;

15.

Getreidemüller (Handwerk);

16.

Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);

17.

Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);

18.

Hafner (Handwerk);

19.

Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);

20.

Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten, hinsichtlich der Herstellung;

21.

Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);

22.

Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);

23.

Kommunikationselektronik (Handwerk);

24.

Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);

25.

Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (verbundenes Handwerk);

26.

Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);

27.

Kunststoffverarbeitung (Handwerk);

28.

Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer;

Schilderherstellung (verbundenes Handwerk);

29.

Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik;

Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik;

Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung;

Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);

30.

Milchtechnologie (Handwerk);

31.

Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);

32.

Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger;

Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk);

33.

Pflasterer (Handwerk);

34.

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer;

Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk);

35.

Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk);

36.

Schuhmacher (Handwerk);

37.

Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);

38.

Sprengungsunternehmen;

39.

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;

40.

Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);

41.

Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);

42.

Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);

43.

Uhrmacher (Handwerk);

44.

Vulkaniseur;

45.

Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);

46.

Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;

47.

Zimmermeister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.

(3) Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten für das Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk).

(4) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

(5) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.

als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder

3.

in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.

  1. (1)Absatz einsFolgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
    1. 1.Ziffer einsununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. 2.Ziffer 2ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    3. 3.Ziffer 3ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    4. 4.Ziffer 4ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
    5. 5.Ziffer 5ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
    1. 1.Ziffer einsBäcker (Handwerk);
    2. 2.Ziffer 2Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;
    3. 3.Ziffer 3Bodenleger (Handwerk);
    4. 4.Ziffer 4Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    5. 5.Ziffer 5Chemische Laboratorien;
    6. 6.Ziffer 6Dachdecker (Handwerk);
    7. 7.Ziffer 7Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    8. 8.Ziffer 8Drucker und Druckformenherstellung;
    9. 9.Ziffer 9Elektrotechnik;
    10. 10.Ziffer 10Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich der Erzeugung;
    11. 11.Ziffer 11Fleischer (Handwerk);
    12. 12.Ziffer 12Florist;
    13. 13.Ziffer 13Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Abs. 1 Z 5;Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 5 ;,
    14. 14.Ziffer 14Gas- und Sanitärtechnik;
    15. 15.Ziffer 15Getreidemüller (Handwerk);
    16. 16.Ziffer 16Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    17. 17.Ziffer 17Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);
    18. 18.Ziffer 18Hafner (Handwerk);
    19. 19.Ziffer 19Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);
    20. 20.Ziffer 20Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich der Herstellung;
    21. 21.Ziffer 21Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);
    22. 22.Ziffer 22Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);
    23. 23.Ziffer 23Kommunikationselektronik (Handwerk);
    24. 24.Ziffer 24Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);
    25. 25.Ziffer 25Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk);
    26. 26.Ziffer 26Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);
    27. 27.Ziffer 27Kunststoffverarbeitung (Handwerk);
    28. 28.Ziffer 28Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk);
    29. 29.Ziffer 29Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);
    30. 30.Ziffer 30Milchtechnologie (Handwerk);
    31. 31.Ziffer 31Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);
    32. 32.Ziffer 32Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk);
    33. 33.Ziffer 33Pflasterer (Handwerk);
    34. 34.Ziffer 34Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk);
    35. 35.Ziffer 35Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk);
    36. 36.Ziffer 36Schuhmacher (Handwerk);
    37. 37.Ziffer 37Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);
    38. 38.Ziffer 38Sprengungsunternehmen;
    39. 39.Ziffer 39Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;
    40. 40.Ziffer 40Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);
    41. 41.Ziffer 41Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);
    42. 42.Ziffer 42Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);
    43. 43.Ziffer 43Uhrmacher (Handwerk);
    44. 44.Ziffer 44Vulkaniseur;
    45. 45.Ziffer 45Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);
    46. 46.Ziffer 46Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;
    47. 47.Ziffer 47Holzbau-Meister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.
  3. (3)Absatz 3Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.Die Beendigung einer in Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
  4. (4)Absatz 4Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden BerufszweigesAls eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
    1. 1.Ziffer einsals Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
    2. 2.Ziffer 2als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
    3. 3.Ziffer 3in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.

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