§ 6 EE-AV

EE-AV - EU/EWR - Anerkennungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
  1. (1)Absatz einsGleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR Anerkennungsverordnung), BGBl. II Nr. 255/2003, außer Kraft.Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR Anerkennungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2003,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 samt Überschrift, die Überschrift zu § 2, § 2, § 3 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 Z 2 und 4, § 4 Abs. 2 Z 2 und 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBI. II Nr. 59/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung BGBI. römisch II Nr. 59/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
In Kraft seit 04.03.2023 bis 31.12.9999
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