Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Paragraph 2,
Das EDZ ist
1.Ziffer einsExekutivbeamten oder Wachebeamten,
2.Ziffer 2sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden
3.Ziffer 3Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten
des Dienststandes von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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