§ 1 EDZG

EDZG - Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsZur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aals Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder
      2. b)Litera bals sonstiger Bediensteter
      im Exekutivdienst des Bundes oder
    2. 2.Ziffer 2als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
    zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.
  2. (2)Absatz 2Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die Paragraphen 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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