§ 1 EDZG

EDZG - Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die

1. a)

als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder

b)

als sonstiger Bediensteter

im Exekutivdienst des Bundes oder

2.

als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung

zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.

(2) Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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