§ 2 EDZG

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

Das EDZ ist

1.

Exekutivbeamten oder Wachebeamten,

2.

Beamten des rechtskundigen Dienstessonstigen Bediensteten bei den Landespolizeidirektionen undSicherheitsbehörden

3.

Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten

des Dienststandes von dem mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesministerfür den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen, dessen Personalstand der betreffende Beamte angehört. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2013

Das EDZ ist

1.

Exekutivbeamten oder Wachebeamten,

2.

Beamten des rechtskundigen Dienstessonstigen Bediensteten bei den Landespolizeidirektionen undSicherheitsbehörden

3.

Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten

des Dienststandes von dem mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesministerfür den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen, dessen Personalstand der betreffende Beamte angehört. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.

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