§ 2b EDZG

EDZG - Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für

1.

besonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder

2.

andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchung

kann das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Justiz verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann.

(2) Die Verleihung des Anerkennungszeichens obliegt im Bereich des Bundesministeriums für Inneres jenem Landespolizeidirektor, in dessen Wirkungsbereich die anerkennungswürdige Leistung vollbracht wurde, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz dem Bundesminister für Justiz. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2b EDZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2b EDZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2b EDZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2b EDZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2b EDZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EDZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2a EDZG
§ 3 EDZG