§ 1 EDZG

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die

1. a)

als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder

b)

als Beamter des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeidirektionensonstiger Bediensteter

im Exekutivdienst des Bundes oder

2.

als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung

zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.

(2) Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2013

(1) Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die

1. a)

als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder

b)

als Beamter des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeidirektionensonstiger Bediensteter

im Exekutivdienst des Bundes oder

2.

als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung

zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.

(2) Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

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