§ 1 EDZG

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aals Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder
    2. b)Litera bals Beamter des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeidirektionen
    im Exekutivdienst des Bundes oder
  2. 2.Ziffer 2als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
  3. (1)Absatz einsZur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aals Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder
      2. b)Litera bals sonstiger Bediensteter
      im Exekutivdienst des Bundes oder
    2. 2.Ziffer 2als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
    zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.
  4. (2)Absatz 2Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die Paragraphen 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2013
Paragraph eins,

Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aals Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder
    2. b)Litera bals Beamter des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeidirektionen
    im Exekutivdienst des Bundes oder
  2. 2.Ziffer 2als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
  3. (1)Absatz einsZur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aals Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder
      2. b)Litera bals sonstiger Bediensteter
      im Exekutivdienst des Bundes oder
    2. 2.Ziffer 2als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
    zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.
  4. (2)Absatz 2Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die Paragraphen 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.

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