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(2) § 21 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) § 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 148/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten nicht anzuwenden.
(4) § 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(2) § 21 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) § 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 148/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten nicht anzuwenden.
(4) § 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.