Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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