Gesamte Rechtsvorschrift DSVV

Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2005

DSVV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 DSVV


Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Verwaltungsdienstes verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieser Besoldungsgruppe unverschuldet geraten sind.

§ 2 DSVV


Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind.

§ 3 DSVV


Auf Grund der §§ 1 und 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

§ 4 DSVV


Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 5 DSVV


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2002), BGBl. II Nr. 468/2001, außer Kraft.

Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2005 (DSVV) Fundstelle


Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2005)
StF: BGBl. II Nr. 199/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 127 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:

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