Gesamte Rechtsvorschrift DSVV

Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2005

DSVV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 DSVV


Paragraph eins,

Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Verwaltungsdienstes verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieser Besoldungsgruppe unverschuldet geraten sind. Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 92, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Verwaltungsdienstes verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieser Besoldungsgruppe unverschuldet geraten sind.

§ 2 DSVV


Paragraph 2,

Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind. Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 92, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind.

§ 3 DSVV


Paragraph 3,

Auf Grund der §§ 1 und 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch. Auf Grund der Paragraphen eins und 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

§ 4 DSVV


Paragraph 4,

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 5 DSVV


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2002), BGBl. II Nr. 468/2001, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2001,, außer Kraft.

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