§ 1 DSVV

DSVV - Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Verwaltungsdienstes verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieser Besoldungsgruppe unverschuldet geraten sind.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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