(1) Der Anbieter hat seine Systeme auf technischer und organisatorischer Ebene so auszugestalten, dass Zugriffe auf Vorratsdaten nur durch besonders ermächtigte Mitarbeiter unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips möglich sind. Jeder Zugriff auf Vorratsdaten muss durch zwei Personen mit einer besonderen Ermächtigung hierfür autorisiert sein. Die Autorisierung durch die zweite Person kann auch zeitnah zum Zugriff durch die erste Person nachträglich erfolgen, wenn dabei die effektive Wahrung des Vier-Augen-Prinzips sichergestellt ist.
(2) Zugriffe auf Vorratsdaten oder Betriebsdaten im Fall einer Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 135 Abs. 2a StPO müssen beim Anbieter so protokolliert werden, dass die Protokolldaten vor Veränderung und Verfälschung geschützt sind und die Vollständigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Sicherung vor Verlust, die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen sowie die Dokumentation, Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Verfahrens gewahrt sind.
(3) Die Protokollierung umfasst
1. | die dem Anbieter mit dem Auskunftsbegehren bekannt gegebene Referenz zur staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Anordnung gemäß den Bestimmungen der StPO, die der Übermittlung der Daten zugrunde liegt, | |||||||||
2. | in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003 die dem Anbieter mit dem Auskunftsbegehren bekannt gegebene Aktenzahl der Sicherheitsbehörde, | |||||||||
3. | das Datum der Anfrage (Zustellung in das Postfach des Anbieters in der Durchlaufstelle gemäß § 17 Abs. 1) sowie das Datum und den genauen Zeitpunkt der erteilten Auskunft (Zustellung der Antwort in das Postfach der Behörde in der Durchlaufstelle gemäß § 17 Abs. 3), wobei diese Daten von der Durchlaufstelle als Zusatzinformation an den Anbieter zu übermitteln sind, | |||||||||
4. | die nach dem Datum des Beginns des Kommunikationsvorganges und den Kategorien gemäß § 102a Abs. 2 bis 4 TKG 2003 (Einteilung der Kategorien gemäß der Anlage, Kapitel 1.1.2) aufgeschlüsselte Anzahl der übermittelten Datensätze, | |||||||||
5. | die Speicherdauer der übermittelten Daten ab dem Datum, seit dem die Daten als Betriebsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 1) und als Vorratsdaten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gespeichert wurden, zum Zeitpunkt der Anordnung der Auskunft (Datum der staatsanwaltschaftlichen Anordnung gemäß § 138 Abs. 3 StPO oder Datum der Anfrage nach § 53 Abs. 3a und 3b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2011), | |||||||||
6. | den Namen und die Anschrift des von der Auskunft über Vorratsdaten betroffenen Teilnehmers, soweit der Anbieter über diese Daten verfügt, | |||||||||
7. | eine eindeutige Kennung, welche eine Zuordnung der Personen ermöglicht, die im Unternehmen des Anbieters auf Vorratsdaten zugegriffen haben sowie | |||||||||
8. | im Fall von Auskünften über Vorratsdaten (§ 135 Abs. 2a StPO) die der Anordnung zu Grunde liegende strafbare Handlung, ansonsten den Hinweis, dass nur Betriebsdaten verwendet werden. |
0 Kommentare zu § 7 DSVO