§ 21 DSVO Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle

DSVO - Datensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln.

In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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