(1) Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie – soweit sie in Verbindung mit den zuvor genannten Datenkategorien verarbeitet werden – Stammdaten werden bezeichnet als
1. | „Betriebsdaten“, soweit diese für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 TKG 2003 erfassten Zwecke notwendig sind; | |||||||||
2. | „Vorratsdaten“, soweit diese vom Anbieter ausschließlich aufgrund der Verpflichtung gemäß § 102a TKG 2003 für die in § 102b TKG 2003 genannten Zwecke vorrätig gespeichert werden (§ 92 Abs. 3 Z 6b TKG 2003). |
(2) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. | „Anbieter“ Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten, | |||||||||
2. | „Vorratsdatenbank“ eine Datenbank zur Speicherung von Vorratsdaten. |
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