Artikel 21 Widerspruchsrecht

DSGVO - Datenschutz-Grundverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.

(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.

(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.

(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

(6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich istArtikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen PersonArtikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen PersonArtikel 14 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurdenArtikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen PersonArtikel 16 Recht auf BerichtigungArtikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)Artikel 18 Recht auf Einschränkung der VerarbeitungArtikel 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der VerarbeitungArtikel 20 Recht auf DatenübertragbarkeitArtikel 21 WiderspruchsrechtArtikel 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich ProfilingArtikel 23 BeschränkungenArtikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung VerantwortlichenArtikel 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche VoreinstellungenArtikel 26 Gemeinsam für die Verarbeitung VerantwortlicheArtikel 27 Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder AuftragsverarbeiternArtikel 28 AuftragsverarbeiterArtikel 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des AuftragsverarbeitersArtikel 30 Verzeichnis von VerarbeitungstätigkeitenArtikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
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