Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

DSGVO - Datenschutz-Grundverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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