Artikel 16 Recht auf Berichtigung

DSGVO - Datenschutz-Grundverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis DSGVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Artikel 6 Rechtmäßigkeit der VerarbeitungArtikel 7 Bedingungen für die EinwilligungArtikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der InformationsgesellschaftArtikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener DatenArtikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und StraftatenArtikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich istArtikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen PersonArtikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen PersonArtikel 14 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurdenArtikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen PersonArtikel 16 Recht auf BerichtigungArtikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)Artikel 18 Recht auf Einschränkung der VerarbeitungArtikel 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der VerarbeitungArtikel 20 Recht auf DatenübertragbarkeitArtikel 21 WiderspruchsrechtArtikel 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich ProfilingArtikel 23 BeschränkungenArtikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung VerantwortlichenArtikel 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche VoreinstellungenArtikel 26 Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
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