Artikel 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

DSGVO - Datenschutz-Grundverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis DSGVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener DatenArtikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und StraftatenArtikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich istArtikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen PersonArtikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen PersonArtikel 14 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurdenArtikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen PersonArtikel 16 Recht auf BerichtigungArtikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)Artikel 18 Recht auf Einschränkung der VerarbeitungArtikel 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der VerarbeitungArtikel 20 Recht auf DatenübertragbarkeitArtikel 21 WiderspruchsrechtArtikel 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich ProfilingArtikel 23 BeschränkungenArtikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung VerantwortlichenArtikel 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche VoreinstellungenArtikel 26 Gemeinsam für die Verarbeitung VerantwortlicheArtikel 27 Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder AuftragsverarbeiternArtikel 28 AuftragsverarbeiterArtikel 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
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