§ 1 DSAV

DSAV - Drittschuldneranfrage-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführende Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Bekanntgabe der im § 294a Abs. 1 Z 2 EO angeführten Daten (Drittschuldneranfrage) hat jedenfalls den oder die Vornamen, den Familiennamen und das Geburtsdatum des Verpflichteten sowie die Bezeichnung des Exekutionsgerichts und das Aktenzeichen zu enthalten. Geschlecht und akademischer Grad des Verpflichteten sind anzugeben, soweit sie sich aus dem Exekutionsantrag ergeben.

(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die bei ihm gespeicherten aktuellen Daten (Abs. 1) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung bekanntzugeben oder mitzuteilen, daß keine oder nicht eindeutige Daten vorhanden sind.

In Kraft seit 01.09.1986 bis 31.12.9999
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